Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist ein Begriff der Fahrzeugbewertung, der vorrangig für Kfz-Versicherungen relevant ist. Denn sobald es im Zuge eines Ereignisses zum Totalschaden (technisch oder wirtschaftlich) kommt, muss diese unter Umständen leisten. Es wird also ein Autowert benötigt, der angibt, zu welchem Preis ein Kraftfahrzeug wiederbeschafft werden kann.

Unterschiede zwischen Wiederbeschaffungswert und anderen Wertermittlungen

Der von Kfz-Versicherungen beziehungsweise Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert fällt in der Regel relativ hoch aus. Schließlich muss das zerstörte Kraftfahrzeug auch tatsächlich zu diesem Preis erworben werden können. Das kann also nur geschehen, wenn alle Kosten – beispielsweise die Marge des Kfz-Händlers – mit einbezogen werden. Der Wiederbeschaffungswert kann also nicht mit dem Zeitwert oder dem Händlereinkaufspreis verglichen werden.

Wer ermittelt den Wiederbeschaffungswert?

Sobald es um Forderungen gegenüber Versicherern oder Unfallgegnern geht, sollte der offizielle Weg gegangen werden. Das heißt, dass Online-Fahrzeugbewertungen für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nicht ausreichend sind. In den meisten Fällen ist ein Wertgutachten von Nöten, das von einem neutralen Gutachter erstellt werden kann. Der Vorteil eines solchen Gutachtens: Es werden alle Aspekte und Eigenschaften des betroffenen Fahrzeugs berücksichtigt. Der Fahrzeughalter läuft also nicht Gefahr, aufgrund einer groben Schätzung mit Verlust aus der Situation zu gehen.

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Die genaue und neutrale Wertermittlung ist das A und O

Natürlich versuchen Unfallgegner oder Versicherer, den Wiederbeschaffungswert zu drücken beziehungsweise einen niedrigeren Preis anzusetzen. Das geschieht zum Beispiel, indem andere Bewertungsmethoden vorgeschlagen werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte derartige Optionen ablehnen. Vor allem dann, wenn das Kraftfahrzeug mit Totalschaden einen guten Zustand oder wertsteigernde Umbauten aufweist. Übrigens: Wer einen Neuwagen-Zusatz in der Kfz-Versicherung hat, bekommt nicht den Wiederbeschaffungswert, sondern den sogenannten Listenpreis von der Kfz-Versicherung erstattet. Vorausgesetzt es handelt sich um einen regulierbaren Totalschaden. 

Reparieren, neu kaufen oder vergessen

In diesem Falle sollte der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden.Wurde der Wiederbeschaffungswert ermittelt und wird dieser vom Gegner bezahlt, so stehen dem Betroffenen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Abhängig davon, welche er wählt, ist auch die Besteuerung mit der Umsatzsteuer. Es wird zwischen der normalen Steuer und der Differenzbesteuerung unterschieden.

Die erste Möglichkeit ist der Neuerwerb des Fahrzeugs. Dabei wird der Wiederbeschaffungswert genutzt, sodass sich für den Fahrzeughalter im Prinzip nichts geändert hat. Das alte, zerstörte Kraftfahrzeug wird verschrottet oder als Unfallwagen verkauft und das neue Auto entspricht in etwa den Kriterien seines Vorgängers. Die Erlöse durch Verschrottung oder Verkauf als Unfallwagen werden übrigens vom ausgezahlten Betrag abgezogen.

Reparieren mit der 130-Prozent-Regel

Möglichkeit zwei besteht darin, das Auto reparieren zu lassen. Das funktioniert auf Basis der sogenannten 130-Prozent-Regel. Das heißt: Lässt sich das Kraftfahrzeug mit einem finanziellen Mehraufwand von 30 Prozent reparieren, so muss die Kfz-Versicherung diese Summe in der Regel begleichen. Das muss allerdings penibel dokumentiert werden. Außerdem darf man das Auto im Anschluss nicht direkt verkaufen. Diese Regel greift nicht bei Vollkasko-Schäden.

Beispiel: Beträgt der Wiederbeschaffungswert eines Gebrauchtwagens 5.000,00 Euro, so könnte das Fahrzeug auch repariert werden, wenn die Reparaturkosten 6.500 Euro (Wiederbeschaffungswert + 30 Prozent) nicht übersteigen. 

Auf ein neues Fahrzeug verzichten

Wer mag, kann sich den Wiederbeschaffungswert abzüglich der Erlöse durch den Restwert auch auszahlen lassen. Dabei wird keine Umsatzsteuer ausbezahlt. Diese Möglichkeit ist womöglich verlockend, wenn sowieso ein neues Fahrzeug erworben werden soll oder der alte Gebrauchtwagen gar nicht mehr benötigt wird.

Ab wann ein Totalschaden existiert

Ein wirtschaftlicher Totalschaden existiert immer dann, wenn die Reparatur eines Kraftfahrzeugs seinen Wert übersteigt. Das tritt dann ein, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen. Dabei spielen Fahrzeugwert und Restwert eine Rolle. Kostet ein Auto beispielsweise 25.000 Euro und liegt der Restwert nach Schaden bei 9.000 Euro, so dürfte die Reparatur maximal 16.000 Euro kosten, um eine Wiederbeschaffung rechtfertigen zu können. Ist das Kfz komplett zerstört und hat gar keinen Wert mehr, dürften theoretisch maximal 25.000 Euro in die Reparatur fließen. Übersteigen diese Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so tritt der wirtschaftliche Totalschaden ein.

Der technische Totalschaden hingegen bezieht sich auf die Art der Schäden. Denn manchmal können sogar kleinere Auffahrunfälle die Karosserie eines Fahrzeugs derart ruinieren, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Hier gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie beim wirtschaftlichen Totalschaden. Nur dass es keine finanzielle, sondern eine technische Frage ist.