Irgendwann trifft es jeden Autobesitzer, der Wagen muss weg. In Zeiten des Internets ein Kinderspiel, man macht ein paar Bilder und stellt diese gemeinsam mit den wichtigsten Daten via Inserat ein. Schnell melden sich interessierte Käufer und wollen eine Probefahrt machen. Ging auch diese für beide Seiten zufriedenstellend über die Bühne, dann kommt ein Kaufvertrag zum Einsatz und das Auto hat einen neuen Besitzer. Oftmals ist es damit aber leider nicht erledigt, denn bei einem Mangel (vor allem kurz nach dem Verkauf) wollen viele Käufer den Verkäufer um dessen Reparaturübernahme belangen. Doch ist dies aufgrund der Gewährleistung beim Autoverkauf tatsächlich rechtens? Oder ist der Käufer im Recht und kann dieser Forderung ohne Weiteres eine Absage erteilen?
Das steckt wirklich hinter der Gewährleistung
Ganz vorweg muss man sagen, dass es tatsächlich eine Gewährleistung beim Autoverkauf an privat geben kann. Das entscheidende Dokument ist in diesem Fall der Kaufvertrag, der die Gewährleistung ein- oder ausschließt. Findet sich darauf kein klarer Ausschluss, dann hat der Käufer diese quasi mitgekauft und kann bei einem Mangel unter Umständen geltende Rechte einfordern. Grundsätzlich gilt also auch beim Privatverkauf die Gewährleistung von 12 Monaten.
Dieser Umstand ist allerdings vielen bekannt, vor allem Automobilverbände und Versicherungen kennen die Problematik dahinter. Deshalb findet sich auch auf jeden vernünftigen Kfz-Kaufvertrag ein Ausschluss der Gewährleistung, was den Verkäufer einen grundsätzlich zuverlässigen Schutz bietet. Dies gilt zumindest dann, wenn kurz nach der Kaufabwicklung Schäden zum Vorschein kommen, die der Verkäufer nicht gewusst haben kann. Schließlich kann niemand ins Innere eines Fahrzeugs sehen und wissen, dass beispielsweise innerhalb der nächsten 50 Kilometer die Federn brechen oder eine Fehlermeldung erscheinen wird. Doch auch trotz dieses Vermerks ist man nicht unbedingt aus dem Schneider.
Wahrheitsgemäße Angaben sind Pflicht
Schließt ein Kaufvertrag die Gewährleistung beim Autoverkauf an privat aus, dann haftet der Verkäufer auch nicht für im Nachhinein entstehende Schäden. Anders sieht es bei falschen Angaben oder mit Absicht verschwiegenen Defekten aus. Bietet man zum Beispiel ein Auto mit 130.000 Kilometern Laufleistung an, hat diese aber vorher illegal zurückgedreht beziehungsweise zurückdrehen lassen, dann handelt es sich um Betrug und der Käufer hat auch ohne die Gewährleistung Ansprüche. Das Dokument ist also ganz klar kein Freifahrtschein für irgendwelche Betrügereien.
Um als Verkäufer definitiv auf der sicheren Seite zu sein, gilt es neben dem Vermerk der ausgeschlossenen Gewährleistung auch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Alle bekannten Mängel sind im Dokument festzuhalten, dadurch erlischt in der Regel automatisch jeglicher Anspruch auf irgendwelche Reparaturen und Nachbesserungen. Daraus ergibt sich übrigens auch der oft genannte Tipp, dass man einen Gebrauchtwagen erst nach einem gründlichen Check kaufen sollte. Empfehlenswert ist es außerdem, im Vorfeld den Autowert zu ermitteln, um auch preislich auf der sicheren Seite zu sein.